Allgemeine Geschäftsbedingungen

AGBs

I. Allgemeine Bestimmungen

1. Abschluss

(1) Für alle gegenwärtigen und künftigen Verkäufe und Lieferungen gelten ausschließlich die nachstehenden Bedingungen.

(2) Einkaufsbedingungen des Käufers wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir nicht noch einmal bei Vertragsabschluss widersprechen.

(3) Spätestens mit der Entgegennahme unserer Ware gelten der Inhalt unserer Auftragsbestätigung und unsere Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen als angenommen.

(4) Unsere Vertreter sind nicht abschlussbevollmächtigt.

(5) Lieferung und Berechnung erfolgen zu unseren am Tage der Lieferung gültigen Preisen (Werkslistenpreisen), Rabatten und Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen.

(6) Die Bestimmungen des HGB über Handelsgeschäfte unter Vollkaufleuten gelten auch als vereinbart, wenn der Käufer nicht Vollkaufmann im Sinne des HGB ist.

2. Zahlungsbedingungen

(1) Zahlung hat bis zum 30. Tage nach Rechnungsdatum zu erfolgen. Zu einer Aufrechnung ist der Käufer nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen berechtigt; in diesen Fällen ist er auch zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts befugt, was auch insoweit gilt, als wir eine Leistungsstörung, insbesondere einen Mangel, zu vertreten haben, wobei das Zurückbehaltungsrecht in diesen Fällen jedoch nur verhältnismäßig ausgeübt werden darf.

(2) Alle unsere Forderungen werden, unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel, sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder uns nach dem jeweiligen Abschluss Umstände bekannt werden, die nach unserer Ansicht geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Käufers zu mindern. Sie berechtigen uns ferner, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen. Wir können auch nach angemessener Nachfrist vom Abschluss zurücktreten oder wegen Nichterfüllung Schadenersatz verlangen. Wir können außerdem die Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware untersagen und deren Rückgabe oder die Übertragung des mittelbaren Besitzes auf Kosten des Käufers verlangen und die Einziehungsermächtigung gemäß Ziff. 3 Abs. 8 widerrufen. Verlangen wir die Rückgabe, so ist uns oder unserem Beauftragten zu diesem Zweck jederzeit das Betreten der Betriebs- und Geschäftsräume des Käufers gestattet. Er hat uns oder unserem Beauftragten bei der Erfassung und Herbeischaffung der von uns gelieferten Ware behilflich zu sein und erkennt an, dass in unserer auf Besitzergreifung gerichteten Handlung weder verbotene Eigenmacht noch ein Verzicht auf Erfüllung seiner Verbindlichkeiten liegt. Gegen unseren Herausgabeanspruch kann ein Zurückbehaltungsrecht, ganz gleich welcher Art, nicht geltend gemacht werden. Der Rücktransport erfolgt auf Kosten und Gefahr des Käufers.

3. Eigentumsvorbehalt

(1) Alle gelieferten Waren bleiben bis zur Erfüllung unserer sämtlichen Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrunde, insbesondere auch unserer Saldoforderung, unser Eigentum ( Vorbehaltsware ), auch wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.

(2) Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht uns gehörenden Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum an der hergestellten Sache in dem Verhältnis zu, in dem sie zueinander stehen: unser Rechnungswert unserer für die hergestellte Sache verwendeten Vorbehaltsware zu der Summe sämtlicher Rechnungswerte aller bei der Herstellung verwendeten Waren. Werden unsere Waren mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden und erlischt hierdurch unser Eigentum an der Vorbehaltsware (§§ 947,948 BGB), so wird bereits jetzt vereinbart, dass die Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte des Käufers an dem vermischten Bestand oder der einheitlichen Sache im Umfang unseres Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware auf uns übergehen und der Käufer diese für uns unentgeltlich verwahrt. Aus der Verarbeitung oder durch die Verbindung oder Vermischung entstehenden Sachen/Bestände gelten als Vorbehaltsware im Sinne dieser Lieferungs- und Zahlungsbedingungen.

(3) Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr, zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und so lange er nicht mit seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber im Verzug ist, veräußern. Er ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderung aus der Weiterveräußerung gemäß den Absätzen 4 bis 7 auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.

(4) Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten, und zwar gleich, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung und ob sie an einen oder mehrere Abnehmer veräußert wird.

(5) Für den Fall, dass die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen nicht uns gehörenden Waren veräußert wird, gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Rechnungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware.

(6) Wird die Vorbehaltsware nach Verarbeitung, insbesondere nach Verarbeitung mit anderen nicht uns gehörenden Waren oder nach Verbindung/Vermischung weiterveräußert, so gilt die Abtretung nur in Höhe unseres Miteigentumsanteils an der veräußerten Sache oder dem veräußerten Bestand.

(7) Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zur Erfüllung seiner Verpflichtung aus einem von Ihm abgeschlossenen Werk- oder Werklieferungsvertrag verwendet, so wird die Forderung aus dem Werk- oder Werklieferungsvertrag in gleichem Umfang im Voraus an uns abgetreten, wie es in Abs. 4-6 bestimmt ist.

(8) Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu unserem jederzeit zulässigen Widerruf einzuziehen; wir werden von dem Widerrufsrecht nur in den in Ziff. 2 Abs.2 genannten Fällen Gebrauch machen. Zur Abtretung der Forderung ist der Käufer in keinem Fall befugt. Auf unser Verlangen ist er verpflichtet, seine Abnehmer von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen herauszugeben.

(9) Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 20%, dann sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Wahl verpflichtet.

(10) Von einer Pfändung oder einer anderen Beeinträchtigung durch Dritte muss uns der Käufer unverzüglich benachrichtigen.

(11) Ist der Eigentumsvorbehalt oder die Abtretung nach dem Recht, in dessen Bereich sich die Ware befindet, nicht wirksam, so gilt die dem Eigentumsvorbehalt und der Abtretung in diesem Bereich entsprechende Sicherung als vereinbart. Ist zur Entstehung solcher Rechte die Mitwirkung des Käufers erforderlich, so ist er auf unsere Anforderung hin verpflichtet, alle Maßnahmen zu treffen, die zur Begründung und Erhaltung solcher Rechte erforderlich sind.

4. Erfüllungsort und Gerichtsstand

(1) Erfüllungsort für beide Vertragsteile ist Burbach. Gerichtsstand für beide Vertragsteile ist Siegen, und zwar auch für Klagen im Wechsel- und Scheckprozess. Wir sind auch berechtigt, den Käufer an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

(2) Vorstehendes gilt auch gegenüber allen denjenigen, die für die Verpflichtungen des Käufers haften. Der Käufer hat diesen einen entsprechenden Verpflichtungsvertrag aufzuerlegen.

II. Ausführung der Lieferungen

1. Lieferfrist, Liefertermin

(1) Die Lieferfrist ist nur als annähernde zu betrachten. Sie beginnt mit dem Tage unserer Auftragsbestätigung ( Bestellungsannahme ), jedoch nicht vor völliger Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten.

(2) Lieferfrist und Liefertermin gelten mit der rechtzeitigen Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn uns die Absendung ohne unser Verschulden unmöglich ist.

(3) Die vereinbarte Lieferfrist verlängert sich - unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Käufers - um den Zeitraum, um den der Käufer mit seinen Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen Abschluss in Verzug ist. Dies gilt sinngemäß, wenn ein Liefertermin vereinbart ist.

(4) Falls wir selbst in Verzug geraten, muss der Käufer uns eine angemessene Nachfrist setzen. Nach Ablauf dieser Nachfrist kann er vom Abschluss insoweit zurücktreten, als die Ware bis zum Fristablauf nicht als versandbereit gemeldet ist.

(5) Schadenersatzansprüche aus Nichteinhaltung von Lieferfrist oder Liefertermin und jedem anderen Rechtsgrunde sind ausgeschlossen.

2. Höhere Gewalt und sonstige Lieferbehinderungen

Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung und sonstige Umstände gleich, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder sonst unmöglich machen, und zwar einerlei, ob sie bei uns oder einem Unterlieferer eintreten. Der Käufer kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern wollen. Erklären wir uns nicht, kann der Käufer zurücktreten.

3. Abnahme

Der Käufer hat eine vereinbarte Abnahme sofort nach Meldung der Abnahmebereitschaft in unserem Werk durchzuführen. Die persönlichen Abnahmekosten trägt der Käufer, die sachlichen Abnahmekosten werden gesondert berechnet.

4. Versand und Gefahrenübergang

(1) Die Ware wird unverpackt und nicht gegen Rost geschützt geliefert.

(2) Mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Werkes geht die Gefahr - einschließlich einer Beschlagnahme - in jedem Falle - z. B. auch bei fob- und cif- Geschäften - auf den Käufer über. Für die Folgen nicht rechtzeitiger Absendung von Versandanzeigen übernehmen wir keine Haftung. Den Versandweg können wir unter Ausschluss jeder Haftung auswählen.

(3) Der Versand erfolgt in allen Fällen für Rechnung des Käufers. Wir haften nicht für rechtzeitige Beförderung durch die Eisenbahn, LKW oder auf dem Wasserwege. Wir schließen Versicherungen zu Gunsten des Käufers nur auf Grund besonderer Vereinbarungen ab. Alle nachträglichen Erhöhungen der Beförderungskosten trägt der Käufer, ebenso die Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass der Versand aus irgendeinem Grunde auf einem anderen als auf dem vorgesehenen Transportwege, z. B. Bahnweg statt Wasserweg, erforderlich ist.

(4) Versandfertig gemeldete Ware muss sofort abgerufen werden. Andernfalls oder bei Unmöglichkeit der Versendung sind wir berechtigt, sie auf Kosten und Gefahr des Käufers nach eigenem Ermessen zu lagern und als ab- Werk geliefert sofort zu berechnen.

5. Mängel/Lieferung nichtvertragsgemäßer Ware

(1) Mängelrügen müssen innerhalb 1Woche nach Eingang der Ware am Bestimmungsort schriftlich zu unserer Kenntnis gelangt sein; sie werden nur soweit berücksichtigt, als sich die Ware noch im Zustand der Anlieferung befindet.

(2) Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung unter sofortiger Einstellung etwaiger Bearbeitung zu rügen. Mängelrügen gegenüber unseren Vertretern sind unwirksam.

(3) Stellt uns der Käufer auf Verlangen nicht Proben des beanstandeten Materials unverzüglich zur Verfügung, entfallen alle Mängelansprüche.

(4) Für Rost und schädliche Witterungseinflüsse übernehmen wir keine Haftung.

(5) Soweit wir Beanstandungen anerkennen, nehmen wir die Ware zurück und liefern an ihrer Stelle einwandfreie Ware oder schreiben den Rechnungswert gut. Stattdessen können wir auch eine Nachbesserung vornehmen oder den Minderwert ersetzen.

(6) Alle anderen Ansprüche, einschließlich Schadenersatzansprüchen, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen; § 276 Abs. 2 BGB bleibt unberührt. Gefahr und Kosten eines eventuellen Rücktransportes treffen uns nur, wenn wir uns mit der Rücksendung vorher ausdrücklich einverstanden erklärt haben.

(7) Bei Lohnaufträgen haften wir für sachgemäße Ausführung der übernommenen Arbeiten nur bis zur Höhe der bestätigten bzw. angefallenen Lohnkosten.

(8) Mängelansprüche verjähren spätestens einen Monat nach schriftlicher Zurückweisung der Mängelrüge durch uns, jedoch nicht vor Ablauf der gesetzlichen Mängelverjährungsfristen.

(9) Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch bei Lieferung anderer als vertragsgemäßer Ware und erstrecken sich ferner entsprechend auf unsere vertraglichen Nebenpflichten.

III. Sonstiges

1. Teillieferungen

Teillieferungen sind zulässig; jede Teillieferung gilt als selbstständiges Geschäft.

2. Abtretungsverbot

Die Rechte des Bestellers aus dem Vertrag sind nur mit unserer vorherigen Zustimmung übertragbar.

3. Anwendung deutschen Rechts

Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Käufer und uns gilt unter Ausschluss ausländischen Rechts nur das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien maßgebende Recht der Bundesrepublik Deutschland.

4. Rechtsunwirksamkeit einzelner Bestimmungen

Die Rechtsunwirksamkeit einzelner Bestimmungen oder deren teilweise Nichtdurchführung berühren nicht die Rechtswirksamkeit der übrigen Vereinbarungen.

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